Hafenbehörde

Die Hafenbehörde ist im Hafengebiet der Hansestadt Wismar innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen zuständig für:

Abwehr von Gefahren

  • Regelung und Überwachung der Nutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen

  • Abwehr von Gefahren, bezogen auf ein- und ausgehende Fahrzeuge sowie Hafenanlagen

  • Bekanntmachungen auf Grundlage der Hafenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HafVO M-V)

  • Nutzungsfreigabe und Einschränkungen von Hafenanlagen und Wasserflächen

  • Durchführung von Kontrollen gemäß MARPOL-Übereinkommen und Schiffsabfallentsorgungsgesetz


Erteilung von hafenbehördlichen Genehmigungen für die Berufs- und Sportschifffahrt

  • Schlepperbefreiungen

  • Nutzung der Hafengewässer für Wasserfahrzeuge mit Abmessungen über:
    Länge über alles (LüA) 140,00 m, Breite über alles (BüA) 21,00 m und/oder 8,00 m Tiefgang

  • Taucher- und Bergungsarbeiten

  • Feuerarbeiten (Arbeiten mit offenem Feuer)

  • kleine Reparaturarbeiten

  • Feuerwerke

  • Veranstaltungen und Ähnliches


Liegeplätze

  • Regelung und Überwachung der Nutzung des Hafengebiets der Hansestadt Wismar
  • Zuweisung von Liegeplätzen für die Berufs- und Sportschifffahrt
  • Zuweisung von Dauerliegeplätzen

Gesetzliche Grundlagen

Die Arbeit der Hafenbehörde der Hansestadt Wismar beruht auf folgenden landesrechtlichen Vorschriften:

Auf Grundlage dieser Verordnungen wurde für den Hafen Wismar eine Hafenbenutzungsordnung (HafBO) erarbeitet und in Kraft gesetzt.
Die Hafenbenutzungsordnung regelt das hoheitliche Handeln der Hafenbehörde und gibt Verhaltensregeln für die Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen im Hafengebiet der Hansestadt Wismar innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen vor.