Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie
Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja