Beratungsstunden nach telefonischer Vereinbarung unter Telefon: 03841 251 9032.
Alle Frauen,die selbstständig sind bzw. sich selbständig machen wollen, sind herzlich eingeladen an den regelmäßigen Stammtischrunden teilzunehmen.
Ziel ist, dass sich in ungezwungener Runde Unternehmerinnen und Existenzgründerinnen regelmäßig austauschen.
Die aktuellen Termine dazu werden im Stadtanzeiger und in der örtlichen Presse bekannt gegeben.
Die Gleichstellungsbeaufragte ist Ansprechpartnerin für alle Wismarerinnen und Wismarer, unabhängig davon, ob es sich um Erwerbstätige, nicht Erwerbstätige, ältere und jüngere oder ausländische Frauen und Männer handelt, deren Situation unter Gleichbehandlungs- und Gleichberechtigungsgesichtspunkten als besonders schwierig anzusehen ist.
Die wichtigste Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten besteht darin, die Verantwortungsträger unserer Gesellschaft zur Einhaltung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu bewegen.
Gleichstellung bedeutet:
Frauen und Männern ein gleichermaßen selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es gibt nicht vor, wie Menschen zu leben haben. Ziele sind u.a. der Abbau von Benachteiligungen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer eine gleichberechtigte Partnerschaft in Familie, Beruf und Gesellschaft.
Die Aufgaben gliedern sich in interne und externe Bereiche:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 13
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist die Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie anderer Träger der öffentlichen Verwaltung. Die gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlussorganen.
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
§ 41 - Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.
(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Gemeindevertreter.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 4 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
Hauptsatzung der Hansestadt Wismar
§ 12 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelungen in § 41 Absatz 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin und wird durch die Bürgerschaft auf 5 Jahre bestellt.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(3) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungsnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.