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26.03.2022

Information für Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet »Altstadt Wismar« und »Altstadt Wismar-Erweiterungsgebiet« zur Erhebung des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 BauGB

Erneut möchte das Bauamt der Hansestadt Wismar die Grundstückseigentümer im Gebiet der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ und „Altstadt Wismar-Erweiterungsgebiet“ über die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages gemäß § 154 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie über die Weiterführung der Teilaufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ für mehrere zusammenhängende Baublöcke informieren. Die Ausführungen knüpfen an die Informationen der Ausgaben des STADTANZEIGERS Nr. 11/16 vom 19.11.2016 sowie Nr. 03/18 vom 24.03.2018 an, in denen zurückliegend hierzu bereits berichtet wurde.

Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht gemäß § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

Der Ausgleichsbetrag ist gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 oder 163 BauGB) zu entrichten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist die rechtsverbindliche Aufhebung der Sanierungssatzung. Zum 01.01.2018 trat die 1. Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ (Teilgebiet 1) in Kraft, die Rechtskraft der 2. Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ (Teilgebiet 2) folgte zum 01.01.2020. Die Gebiete der 1. und 2. Teilaufhebung sind im beiliegenden Übersichtsplan rot bzw. grün gekennzeichnet hervorgehoben.

Zudem besteht gemäß § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag vor Abschluss der Sanierung abzulösen. Vor der teilweisen Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt Wismar“ in den beiden zuvor genannten Teilgebieten wurden die jeweiligen Grundstückseigentümer direkt angeschrieben. Ein Großteil von ihnen hatte von der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages vor Inkrafttreten der Satzungen für die 1. und 2. Teilaufhebung Gebrauch gemacht.

Nach der erfolgten 1. und 2. Teilaufhebung beabsichtigt die Hansestadt Wismar nun für ein nächstes Teilgebiet die Aufhebung der Sanierungs-
satzung „Altstadt Wismar“ zum 01.01.2023. Die Grundstückseigentümer an den nachfolgend aufgeführten Straßen und Straßenabschnitten werden hierzu bis zum II. Quartals 2022 vom Bauamt Wismar über den zu erwartenden Ausgleichsbetrag angeschrieben. Die Grundstückseigentümer, die sich für die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages entscheiden, erhalten einen kleinen Abschlag (Abzinsung) auf den Ausgleichsbetrag. Dieser wird den Grundstückseigentümern im zuvor genannten Schreiben bereits mitgeteilt.

Die geplante 3. Teilaufhebung umfasst folgende Straßenbereiche bzw. Straßenabschnitte:

  • Lübsche Straße (Nordseite, Abschnitt mit den ungeraden Hausnummern 33 bis 85)
  • Ulmenstraße (Ostseite mit den ungeraden Hausnummern 1 bis 19)
  • Zeughausstraße 1 bis 34
  • Claus-Jesup-Straße 1 bis 63
  • Wollenweberstraße 1 bis 25
  • Neustadt (gerade Hausnummern 2 bis 74, ungerade Hausnummern 3 bis 51)
  • Heide 1 bis 5
  • Speicherstraße (Westseite, Abschnitt mit den geraden Hausnummern 2 bis 30)
  • Fischerreihe 1 bis 6
  • Breite Straße (Südseite, Abschnitt mit den geraden Hausnummern 48 bis 64)

Der geplante Bereich der 3. Teilaufhebung ist im beiliegenden Übersichtsplan blau gekennzeichnet.

Wir würden uns freuen, wenn sich wiederum möglichst viele Grundstückseigentümer aus dem Gebiet der zuvor aufgeführten Straßenbereiche und Straßenabschnitte für die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages entscheiden. Für diejenigen, die dieses Angebot schon in Anspruch genommen haben bzw. Ihren Ausgleichsbetrag schon vorzeitig entrichtet haben, ist diese Mitteilung nur informativ.

Zur Beantragung genügt ein formloser Antrag, den Sie an das Bauamt, Abteilung Sanierung und Denkmalschutz, Sanierungsrecht, Kopenhagener Straße 1 in 23966 Wismar oder per E-Mail an bauamt@wismar.de senden können. Wenn Sie weitere Fragen zum Ausgleichsbetrag bzw. zur angestrebten vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die vorgenannte Adresse.


Quelle: Bauamt - Abt. Sanierung und Denkmalschutz

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Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch (z.B. die Bekanntmachung zur Auslegung von Plänen) erfolgen durch Abdruck im "STADTANZEIGER". Sie sind an dieser Stelle nur informativ eingestellt.