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In Wismar gibt es insgesamt 7 Schulen in Trägerschaft der Hansestadt Wismar. Hierbei handelt es sich um fünf Grundschulen und zwei Regionale Schulen.


Aufgaben des Schulträgers

Das Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) weist in der jeweils gültigen Fassung die Aufgaben der Schulträger aus (§102 SchulG M-V). Diese umfassen insbesondere:

  • die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
  • das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
  • den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken.

Schulpflicht/Anmeldung zum Schulbesuch

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres (vgl. § 43 Schulgesetz - SchulG M-V). Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit Wohnsitz in der Hansestadt Wismar (soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Hansestadt Wismar hat) mit Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig werden oder die deren vorzeitige Aufnahme beantragen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Schulgesetzes), melden ihre Kinder bei der örtlich zuständigen Schule an.

Bei der Anmeldung sind

  •  die Geburtsurkunde des Kindes,
  •  der Impfausweis des Kindes und
  •  der Personalausweis der Personensorgeberechtigten

vorzulegen. Gegebenenfalls ist bei der Anmeldung nicht ehelicher Kinder die alleinige Personensorge (Negativattest) nachzuweisen beziehungsweise die schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils vorzulegen.

Nähere Informationen und Formulare finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Grundschule beziehungsweise über die öffentlichen Bekanntmachungen zur Anmeldung der Schulanfänger.

Die Anmeldung von Kindern nach unterjährigen Zuzügen nach Wismar erfolgt für alle Schularten grundsätzlich in der jeweiligen Schule vor Ort.

Schülerbeförderung

Die Schülerbeförderung wird durch § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) und die Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Nordwestmecklenburg geregelt. Zuständig ist hierfür der Landkreis Nordwestmecklenburg.

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Zweitausfertigungen von Abschlusszeugnissen

Haben Sie ein Schulzeugnis verloren, können Sie sich nach Ausstellung des Schulzeugnisses an die zuständige Stelle wenden, um ein Ersatz des Schulzeugnisses zu beantragen. Bitte beachten Sie die Aufbewahrungsfristen.

Für die Aufbewahrung schulischer Dateien und Akten, auch in elektronischer Form, gelten folgende Fristen (vgl. § 6 Schuldatenschutzverordnung – SchulDSVO M-V):

  • Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, Prüfungslisten der beruflichen Schulen (Schüler- und Nichtschülerprüfungen): 45 Jahre,
  • Schülerstammblätter, Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Klassenbücher, Notenbücher/Notenlisten, Nachweishefte, Akten über Schüler- und Nichtschülerprüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten: 15 Jahre und
  • alle übrigen Dateien und Akten: 5 Jahre.

Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten geschlossen worden sind.

Bei Schülerinnen oder Schüler ist die Schule, die das Original ausgestellt hat, zuständig. Für Zweitausfertigungen von Abschlusszeugnissen wenden Sie sich bitte an die ehemals besuchte Schule, die das Original ausgestellt hat.

Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Bitte richten Sie Ihre Anfrage entsprechend an das Archiv der Hansestadt Wismar.

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Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

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Freitag:
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Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.

Aufzug vorhanden: Nein
Rollstuhlgerecht: Nein