Anzeige Betrieb oder Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage gemäß der 44. Vierundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)
Die 44. BImSchV gilt sowohl für genehmigungsbedürftige und als auch nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.
Gemäß § 6 dieser Verordnung ist der Betreiber verpflichtet, die oben genannte Anlage vor der Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zuständig (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin; E-Mail: Poststelle@staluwm.mv-regierung.de).
Zuständige Behörde für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Standort in Wismar ist die Untere Immissionsschutzbehörde der Hansestadt Wismar (Kopenhagener Straße 1, 23966 Wismar, E-Mail: Bauamt@wismar.de). Für die Prüfung der Anzeige wird gemäß der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V) eine Gebühr zwischen EUR 100,00 - 2.250 erhoben.
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist verpflichtet gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen.