Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Steuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Sie treffen diese Regelungen in ihren Hundesteuersatzungen.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie mit der Haltung eines Hundes beginnen. Die Hundehaltung beginnt, wenn Sie den Hund in Ihrem Haushalt aufnehmen. Aus welchem Grund sie den Hund aufnehmen, hat auf die Pflicht zur Anmeldung keine Auswirkung. So ist z.B. auch ein Blindenhund anzumelden, der dann steuerbefreit wird.
Alle im Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von Ihren Halterinnen und / oder Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so schulden sie die Steuer gesamtschuldnerisch.
Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:
Werden Steuerermäßigungen oder -befreiungen beantragt, können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese sind mit den Steuersachbearbeitern abzuklären.
Sie halten als natürliche Person im Stadtgebiet einen Hund. Das Halten dient nicht überwiegend der Erzielung von Einnahmen.
Die Hundesteuer wird jeweils für ein Jahr erhoben. Sie ist in zwei gleichen Raten am 05.03. und 05.09. fällig.
Pro Jahr sind folgende Beträge zu entrichten:
Unter bestimmen Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden.
Spätestens 14 Tage nach Beginn der Hundehaltung müssen Sie den Hund anmelden. Dieses gilt für Hunde jeden Alters.
Die Anmeldung kann Online, schriftlich oder persönlich erfolgen.
Nach der Anmeldung erhalten Sie neben dem Hundesteuerbescheid eine Hundesteuermarke zugesandt. Die Steuermarke ist Ihr Nachweis bei Kontrollen.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.
§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. der Hundesteuersatzung der Hansestadt Wismar
Hundesteuersatzung i.d.F. 1. Änderung (Lesefassung) (PDF, 61 kB)
Hundesteuer, Anmeldung (PDF, 27 kB, Finanzverwaltung - Formular)
SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 19 kB, Finanzverwaltung - Formular)
Änderung der Daten des Hundehalters für die Hundesteuer melden
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
Hundesteuer, Anmeldung (PDF, 27 kB, Finanzverwaltung - Formular)
SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 19 kB, Finanzverwaltung - Formular)