Bestimmten schwerbehinderten Menschen k ö nnen bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zust ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh ö rden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabh ä ngig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug f ü hren oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Geb ü hr und zeitliche Begrenzung zu parken.
Die Genehmigung gilt grunds ä tzlich nicht auf/in privaten Parkpl ä tzen/Parkh ä usern, au ß er dann, wenn der Eigent ü mer/Betreiber dies ausdr ü cklich zul ä sst (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst f ä hrt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt i.V.m. einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis
Dar ü ber hinaus berechtigen diese Ausnahmegenehmigung und Ausnahmegenehmigungen, die i.V.m. einem orangefarbenen oder gelben Parkausweis erteilt worden sind,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkm
ö
glichkeit besteht.
Die Parkerleichterungen d
ü
rfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Die h ö chstzul ä ssige Parkdauer betr ä gt 24 Stunden.
Der Parkausweis ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gut sicht- und lesbar am Fahrzeug anzubringen, die Ausnahmegenehmigung im Original mitzuf ü hren und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuh ä ndigen.
Ausnahmegenehmigungen mit blauen, EU-einheitlichen Parkausweisen gelten europaweit , solche mit orangefarbenen Parkausweisen gelten bundesweit und solche mit gelbem Parkausweis haben in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und in Rheinland-Pfalz G ü ltigkeit.
Schwerbehinderten Menschen mit au ß ergew ö hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr ä nkungen sowie blinden Menschen k ö nnen personenbezogene Behindertenparkpl ä tze z. B. vor der Wohnung oder in der N ä he der Arbeitsst ä tte eingerichtet werden, wenn ein solches Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz au ß erhalb des ö ffentlichen Verkehrsraumes hat oder wenn ein Haltverbot (Zeichen 283 StVO) angeordnet wurde bzw. ein zeitlich beschr ä nktes Parksonderrecht gen ü gt.
N ä here Ausk ü nfte erteilen die zust ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh ö rden.
Es werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Eventuell entstehende Auslagen sind der Behörde zu erstatten.
Ausnahmegenehmigungen mit einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis k ö nnen erteilt und personenbezogene Behindertenparkpl ä tze eingerichtet werden:
Ausnahmegenehmigungen mit einem orangefarbenen Parkausweis k ö nnen erteilt werden:
Ausnahmegenehmigungen mit einem gelben Parkausweis k ö nnen erteilt werden:
Antr ä ge sind schriftlich bei der zust ä ndigen Stelle einzureichen. Bei Beantragung durch Bevollm ä chtigte ist eine Vollmacht und der Personalausweis des/der Bevollm ä chtigten vorzulegen.
Die Bescheinigung ü ber das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erteilt ausschlie ß lich die zust ä ndige Versorgungsverwaltung in Amtshilfe f ü r die Stra ß enverkehrsbeh ö rde.
Ausnahmegenehmigungen werden in stets widerruflicher Weise f ü r h ö chstens f ü nf Jahre bzw. f ü r die Dauer des Feststellungsverfahrens der Versorgungsverwaltung oder der Erkrankung/Heilung - h ö chstens jedoch f ü r sechs Monate - erteilt. Verl ä ngerungen sind in begr ü ndeten F ä llen m ö glich.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja