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Geschlecht und Vorname ändern lassen
[Nr.99604002261000 ]

Teaser

Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.

Voraussetzungen

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
    • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
    • Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
    • Sie sind im Besitz
      • einer Blaue Karte EU (Blue Card EU) oder
      • eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
      • einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Die Gebühr für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen durch die Standesämter beträgt in Mecklenburg-Vorpommern derzeit 45,00 EUR. 

Für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beurkundung beträgt die Gebühr 15,00 EUR.

Frist

Die Erklärung müssen Sie 3 Monate nach und bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeben. Wenn Sie keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.

Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Abgabe einer Erklärung wieder möglich.

Die Sperrfrist gilt nicht für Minderjährige und Personen mit Betreuer nach § 3 SBGG.

Verfahrensablauf

Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.

  • Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an. Teilweise ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist.
  • Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
  • Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
  • Auf Wunsch kann das Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung ausstellen.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben zur Erklärung.
  • Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das personenstandsregisterführende Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Eintragung zuständig ist.
  • Das zuständige Standesamt trägt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Personenstandsregister ein.
  • Sofern kein deutscher Geburten, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregistereintrag vorhanden ist, wird die Erklärung in ein Verzeichnis eingetragen.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Wenn kein Registereintrag vorliegt, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam.
  • Sie können mit dem Standesamt vereinbaren, dass Sie benachrichtigt werden, sobald die gewählten Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen eingetragen sind.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

  • Nach Eintragung der Änderung in den Registern wird der Reisepass beziehungsweise der Personalausweis ungültig. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises müssen Sie daher einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen.
  • Eine Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach diesem Verfahren nicht möglich.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entfaltet seine Wirkung nur im deutschen Personenstandsrecht. Möglich sind:
    • Einträge im Geburtenregister
    • Einträge im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister oder
    • Aufnahme der entgegengenommenen Erklärung in ein amtliches Verzeichnis
  • Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente oder Registereintragungen können von deutschen Standesämtern nicht geändert werden.
  • Bei Bedarf können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person im Verfahren beteiligen.
  • Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Sie können die Abgabe einer Erklärung formlos schriftlich oder teilweise online bei einem deutschen Standesamt anmelden, vorzugsweise beim registerführenden beziehungsweise zuständigen Standesamt.
    • Sie erhalten eine Anmeldebestätigung schriftlich oder per E-Mail.
    • Ihre Erklärung können Sie bei einer deutschen Botschaft, einem deutschen Konsulat oder Honorarkonsul öffentlich beglaubigen lassen und an das Standesamt übermitteln, das für die Eintragung der Änderung in das Register oder Ausstellung der Bescheinigung über die Abgabe der Erklärung zuständig ist.

Rechtsbehelf

  • Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht offen mit dem Ziel das Standesamt anzuweisen.  
  • Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags vom Amtsgericht können Sie anschließend Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und gegebenenfalls nach Zulassung durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde einlegen.

Zuständige Stelle

  • für die Anmeldung: jedes deutsche Standesamt, zur Verfahrenserleichterung vorzugsweise beim Standesamt, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist
  • für die Abgabe der Erklärung: das Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgt ist
  • für die Eintragung ins Register (Entgegennahme): das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt; wenn die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:
  • Standesamt, bei dem Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird
  • Standesamt am aktuellen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort
  • Standesamt I in Berlin

Zuständig

Standesamt
Rathaus, Am Markt 1
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-1054
E-Mail