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Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen
[Nr.99050078056000 ]

Volltext

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

Onlinedienst

Die Online Beantragung ist unter folgendem Link im MV-Serviceportal möglich:

Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin anzeigen

Erforderliche Unterlagen

  • Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
  • Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung vorzulegen.

Kosten

Es fallen Gebühren in Höhe zwischen 21,00 - 191,00 an.

Frist

Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Nach § 8 GastG erlischt die Erlaubnis, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Zuständig

Abt. Gewerbe
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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E-Mail

Öffnungszeiten


Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
(außerhalb der Sprechzeiten Termine nach Vereinbarung)

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Kontakt

Frau Denise Schwarz
Scheuerstraße 2
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-3281
E-Mail (Gewerbe)
E-Mail (Privat)