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Abwasser - Beseitigung
[Nr.99129001137000 ]

Volltext

Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Gemäß § 56 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Abwasserbeseitigung mit § 40 Abs. 1 LWaG den Gemeinden übertragen, die diese Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Hierzu können sie insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

Zur Aufgabenerfüllung können sich die Beseitigungspflichtigen auch privater Dritter bedienen, wobei die Pflicht weiterhin bei der Gemeinde/dem Verband verbleibt. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es derzeit 110 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften. Dabei handelt es sich um 32 Zweckverbände, einen abwasserbeseitigungspflichtigen Wasser- und Bodenverband, 76 teilweise amtsangehörige Städte und Gemeinden sowie ein Amt.

Ausnahmen von der öffentlichen Beseitigungspflicht regelt § 40 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). So entfällt zum Beispiel die Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes.

a) für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

b) für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

c) durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn

d) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

e) eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss.

In diesen Fällen ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt.

Rechtsgrundlagen für Wismar

6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Hansestadt Wismar (PDF, 62 kB, Veröffentlicht am: 21.12.2022 In Kraft ab: 01.01.2023)

7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Hansestadt Wismar (PDF, 37 kB, Veröffentlicht am: 14.11.2023 In Kraft ab: 01.01.2023)

Abwassergebührensatzung, 5. Änderungssatzung (PDF, 35 kB, Veröffentlicht am: 21.12.2020 In Kraft ab: 01.01.2021)

Abwassersatzung der Hansestadt Wismar - in der Fassung der 2. Änderungssatzung (Lesefassung) (PDF, 176 kB, in Kraft ab 01.01.2019)

Abwassersatzung der Hansestadt Wismar - Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlagen der Hansestadt Wismar, 2. Änderung (PDF, 34 kB, Veröffentlicht am: 12.12.2018 In Kraft ab: 01.01.2019)

Abwassersatzung der Hansestadt Wismar - Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlagen der Hansestadt Wismar, 1. Änderung (PDF, 31 kB, Veröffentlicht am: 01.12.2015 In Kraft ab: 01.12.2015)

Abwassersatzung der Hansestadt Wismar - Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Hansestadt Wismar (PDF, 153 kB, Veröffentlicht am: 20.12.2013 Inkrafttreten: 21.12.2013)

Abwassersatzung, 3. Änderung (Lesefassung) (PDF, 186 kB, Veröffentlicht am: 21.12.2020 In Kraft ab: 01.01.2021)

Abwassersatzung, 3. Änderungssatzung (PDF, 31 kB, Veröffentlicht am: 21.12.2020 In Kraft ab: 01.01.2021)

Beitragssatzung für die Abwasserbeseitigung - Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar, 1. Änderung (PDF, 90 kB, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 01.10.2004)

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung (PDF, 55 kB, Veröffentlichung: 20.12.2013 Inkrafttreten: 21.12.2013)

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar vom 20.12.2013, 1. Änderung (PDF, 29 kB, Veröffentlicht am: 05.12.2016 In Kraft ab: 01.01.2017)

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar vom 20.12.2013, 2. Änderung (PDF, 30 kB, Veröffentlicht am: 08.12.2017 In Kraft ab: 01.01.2018)

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar vom 20.12.2013, 3. Änderung (PDF, 36 kB, Veröffentlicht am: 12.12.2018 In Kraft ab: 01.01.2019)

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar vom 20.12.2013, 4. Änderung (PDF, 55 kB, Veröffentlicht am: 19.12.2019 In Kraft: ab 01.01.2020)

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 4. Änderungssatzung (Lesefassung) (PDF, 66 kB, Veröffentlicht am: 19.12.2019 In Kraft: ab 01.01.2020)

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der 7. Änderungssatzung (unverbindliche Lesefassung) (PDF, 56 kB)

Satzung der Hansestadt Wismar über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (PDF, 60 kB, Veröffentlichungsdatum: 07.12.1996 Inkrafttreten: 08.12.1996)

Satzung der Hansestadt Wismar über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Aufhebungssatzung) (PDF, 19 kB, Veröffentlicht am: 12.12.2018 In Kraft ab: 01.01.2019)

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften erheben auf der Grundlage ihrer Satzungen Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG MV).

Voraussetzungen

Anfallendes Abwasser ist gemäß § 40 Abs. 2 LWaG der beseitigungspflichtigen Gemeinde bzw. dem beseitigungspflichtigen Verband zu überlassen. Diese haben durch Satzung bestimmt, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können auch vorschreiben, dass bestimmte Abwässer vor der Überlassung behandelt werden müssen.

Die Satzungen sind über die Internetpattformen der jeweiligen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einzusehen.

Ausnahmen von der Beseitigungspflicht der Gemeinde/des Verbandes und der Pflicht zur Überlassung des Abwassers regelt § 40 Abs. 3 LWaG.

Zuständig

Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der Hansestadt Wismar
Werftstraße 1
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 749-0
Fax: 03841 749-500
E-Mail
www.evb-wismar.de

Kontakt

EVB - Bereich Entwässerung / Straßenunterhaltung
Zum Sandfang 1
23966 Wismar
Karte anzeigen
Telefon: 03841 6311-0
E-Mail