Aufgrund der Verpflichtung aus § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) werden hiermit folgende aufkommensneutralen Hebesätze bekannt gemacht:
Grundsteuer A 257 v.H.,
Grundsteuer B 541 v.H.
Die Abweichung der durch Hebesatzsatzung vom 13.12.2024 bestimmten Hebesätze von den aufkommesneutralen Hebesätzen beträgt jeweils Null.
Wismar, den 13.12.2024
Thomas Beyer
Bürgermeister