Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin.
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung – LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2024 (GVOBl. M-V S. 46) wird Folgendes bekannt gegeben:
Entsprechend § 46 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024, hat
Frau Alexandra Petter
(AfD, Wahlbereich 2)
ihr Mandat in der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar mit sofortiger Wirkung verloren.
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V ist nachrückende Person die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages, auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist eine Ersatzperson auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt bei der Wahl einer kommunalen Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 64 Absatz 5 LKWG M-V entsprechend (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1 LKWG M-V).
Die Liste der Ersatzpersonen der AfD in beiden Wahlbereichen war bereits mit Feststellung des endgültigen Ergebnisses erschöpft. Aus diesem Grund blieben bereits zwei der insgesamt 37 Sitze in der Bürgerschaft unbesetzt. Dementsprechend ist, durch den Verlust des Mandates von Frau Petter, das Freibleiben eines weiteren Sitzes festzustellen.
Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar besteht für den Rest der Wahlperiode aus 34 Mitglieder (drei Sitze bleiben unbesetzt).
Wismar, den 02.10.2024
gez.A. Sydow
Gemeindewahlleiterin
Hinweis: Gemäß § 46 Abs. 4 LKWG M-V kann in Anwendung des § 35 LKWG M-V binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Gemeindewahlleitung der Hansestadt Wismar, Scheuerstraße 2 in 23966 Wismar zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja