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Bauen & Wohnen

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Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge

Vom Grundstück bis zum eigenen Haus – das ist oft ein langer Weg. Vieles ist dabei zu beachten. Wenn Sie planen ein Haus zu bauen, ein unbebautes Grundstück oder eine gebrauchte Immobilie zu erwerben, ist es u.a. wichtig sich darüber zu informieren, ob für angrenzende Straßen und Wege noch Erschließungsbeiträge erhoben werden.

Allgemeine Informationen

Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

Zu den beitragsfähigen Anlagen im Sinne der Erschließung gehören grundsätzlich:
  • öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze
  • öffentliche, nicht befahrbare Anlagen (Fußwege, Wohnwege) innerhalb der Baugebiete
  • Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
  • Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von (selbständigen) Kinderspielplätzen
  • Lärmschutzeinrichtungen

Rechtsgrundlagen

§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung

Erschließungsbeitragssatzung (PDF, 124 kB, Veröffentlichungsdatum: 20.07.1996 Inkrafttreten: 21.07.1996)


Wer muss Erschließungsbeiträge entrichten?

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbaubauberechtigter des Grundstückes ist und durch die Erschließungsanlage einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erlangt. Der Vorteil einer Erschließungsanlage besteht darin, dass erst durch die Erschließung des Grundstückes die Herstellung der Bebaubarkeit eines Grundstückes gewährleistet ist.

Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?

Ausgangspunkt für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen sind grundsätzlich die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage.

Hier zu gehören u.a. die Kosten für:

  • den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

  • ihre erstmalige Herstellung

  • die Übernahme der Anlage als gemeindliche Erschließungsanlage.


Dieser Gesamtaufwand wird auf alle erschlossenen Grundstücke nach deren Grundstücksfläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

Zuständig

Abt. Straßen- und Grünflächenverwaltung
Kopenhagener Straße 1
23966 Wismar
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Telefon: 03841 251-6040

Öffnungszeiten


Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

Terminvergabe
Telefon:
03841 251-6001
bauamt@wismar.de

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja